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Satzung

Satzung für den Tennisclub Pulsnitz e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein wurde im Jahr 1990 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bischofswerda am 10.09.1990 unter Vereinsregister Nr. 46 eingetragen und wird derzeit beim Amtsgericht Kamenz unter Vereinsregister Nr. VR 444 geführt.
(2) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Pulsnitz e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Pulsnitz / Sachsen, Siegesbergstraße.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Tennisclub Pulsnitz e.V. mit Sitz in Pulsnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Aufwendungen können nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften ersetzt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen e.V. und des Sächsischen Tennisverbandes. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Körperschaften an.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Dem Verein gehören an
– jugendliche Mitglieder,
– ordentliche Mitglieder und
– Ehrenmitglieder.
1. Jugendliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
2. Ordentliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr vollendet.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die Mitglieder erkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen an.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmebewerber hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten, der Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift des Bewerbers enthält. Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muss der Antrag den Vermerk enthalten, dass der gesetzliche Vertreter dem Verein für die Zahlung der baren Mitgliedsbeiträge haftet.
(2) Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3-Mehrheit.
(3) Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden. Der Vorstand hat die Möglichkeit bei Überlastung der Plätze einen Aufnahmestopp zu verhängen. Es besteht kein Rechtsanspruch zur Aufnahme in den Verein.

§ 7 Rechte des Mitgliedes
(1) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.

§ 8 Pflichten des Mitgliedes
(1) Für die Mitglieder des Vereins sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(3) Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.

§ 9 Beitragswesen
(1) Im Verein werden Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und bei Erforderlichkeit zweckgebundene Umlagen erhoben.
(2) Über die Höhe, die Fälligkeit und das Verfahren entscheidet der Vorstand.
(3) Die näheren Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die durch den Vorstand beschlossen wird.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
(2) Die Kündigung kann nur zum 31.12.des Geschäftjahres formlos gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung entbindet das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
(3) Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
– bis zum 31.12. für das laufende Geschäftsjahr noch keinen Beitrag entrichtet hat,
– Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt,
– Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
– sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
(4) Das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.
(5) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 11 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
(3) Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
(4) Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt auf der Homepage des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Liegt der Termin für die Mitgliederversammlung in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. wird zusätzlich durch Aushang im Clubhaus darauf hingewiesen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Punkte zuständig:
– Entgegennahme des Geschäftsberichts vom Vorstand
– Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
– Entlastung des Vorstands
– Wahl des Vorstands
– Wahl der Rechnungsprüfer
– Satzungsänderungen
(4) In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des Abs. 2.
(5) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen schriftlich beim Vereinsvorsitzenden bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
(6) Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit über die Annahme und Behandlung dieser Anträge.
(7) Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
(9) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung durch 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten widersprochen wird.
(10) Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt waren.
(11) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt.
(3) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist.
(5) Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstands verlangt wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss.
(6) Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Personalunion unter den einzelnen Vorstandspositionen ist unzulässig.
(7) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.
(2) Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
(3) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Über die vorgefundenen Mängel müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
(4) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

§ 15 Ordnungen
(1) Zur Durchführung dieser Satzungen kann sich der Verein Ordnungen geben.
(2) Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pulsnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Vereinssatzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle älteren Fassungen der Vereinssatzung verlieren damit ihre Gültigkeit.